WEG
Marmor, Stein und Eisen bricht, aber unsere WEG nicht. Die "Wohnungseigentümergemeinschaft" ist unauflöslich es sei denn, ein Gebäude wird zerstört und nicht mehr aufgebaut. Aber das ist schon die einzige Ausnahme, sonst ist und bleibt ein Wohnungseigentümer mit den anderen der Liegenschaft fix verbunden und muss mit ihnen auskommen so will es das Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) aus dem Jahr 1951. Damit die Verwaltung der Wohnanlage ordnungsgemäß funktioniert, ist die Wohnungseigentümerversammlung, die mindestens einmal im Jahr stattfinden muss, das oberste Beschluss- und Willensbildungsorgan der WEG. Ohne Zustimmung der Mitglieder dürfen keine Regelungen geändert werden, die über die normale Verwaltung hinausgehen, zum Beispiel bauliche Änderungen wie der Anbau eines Balkons. Die Wahl eines Verwalters ist Pflicht in einer WEG.
|