Sonstige Betriebskosten
Von Punkt 1 bis 16 ist alles klar. So ist das manchmal mit Gesetzestexten. Doch nach der Aufzählung der auf den Mieter umlegbaren Betriebskosten, gibt es noch den § 2 Nr. 17 BetrKV, der sich mit den "sonstigen" laufenden Kosten einer Immobilie befasst. Dies können regelmäßig anfallende Kosten für die Wartung der Lüftungsanlage oder von Feuerlöschern sein, die Reinigung von Dachrinnen oder Öltanks oder die Überprüfung der elektrischen Anlage. Will der Vermieter seinem Mieter diese Kosten weiterverrechnen, muss er dies im Mietvertrag ausdrücklich niederlegen. Dies kann er auch vorsorglich für "zukünftig neu entstehende Betriebskosten" vereinbaren. Fehlt der Passus im Mietvertrag, kann nichts umgelegt werden.
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