Beschluss-Sammlung
Es ist beschlossene Sache: Ob es der aktuelle Wirtschaftsplan ist, die Bestellung des Verwalters oder ob das Treppenhaus neu gestrichen werden soll ? worauf auch immer sich die Wohnungseigentümergemeinschaft einigt, es muss schriftlich passieren. So will es das Wohnungseigentumsgesetz. Nach § 24 Abs. 7 und 8 WEG ist es Pflicht, sämtliche seit dem 1. Juli 2007 gefassten Beschlüsse in einer Beschluss-Sammlung zu dokumentieren. Sogar wenn ein Beschlussantrag abgelehnt wird, muss der ?Negativ-Beschluss? in die Sammlung, ebenso sämtliche Gerichtsurteile, die die Gemeinschaft und ihre Ordnung betreffen. In der Regel sammelt das alles die Hausverwaltung, nur wenn die Eigentümergemeinschaft keine bestellt hat, muss sie sich selbst darum kümmern. Sinn und Zweck des ganzen "Aktes": Ein Käufer einer Wohnung muss sich einen Überblick verschaffen können, was auf ihn als Teil der Eigentümergemeinschaft zukommt.
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