Gut gedämmt

Ein kleiner Paragraf mit großer Wirkung – der §10 Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009. Denn danach müssen bis Ende des Jahres begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken oder alternativ die Dachschrägen gedämmt werden. Betroffen sind davon mehr als 15 der über 17 Millionen Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser, die vor dem Jahr 2001 errichtet wurden. Bei den später fertig gestellten Gebäuden ist die Dämmung von oben bereits vorgeschrieben, unabhängig ob Eigenheim, Mietshaus oder WEG-Anlage.

Laut aktueller Schätzung genügt die Dämmung bei rund 90 Prozent der vor 2001 gebauten Häusern nicht den Anforderungen. Nach einer Studie des Instituts Wohnen und Umwelt (IWU) werden allein von den mehr als 15 Jahre alten Wohngebäuden pro Jahr lediglich 0,8 Prozent saniert.

Der Bestand der von der IHZ verwalteten Liegenschaften ist von der Verordnung wenig betroffen, da nur ein sehr geringer Anteil bisher ohne Dachdämmung ist. Alle Anlagen, wo die Dachgeschosse zu Wohnungen umgebaut werden, sind bereits ausreichend gedämmt. Eine Wohneigentümergemeinschaft hat sich zu der Sanierungsmaßnahme entschlossen, hier sind die Arbeiten der Geschossdeckendämmung bereits abgeschlossen. Für Fragen bezüglich einzelner Objekte stehen Ihnen die Mitarbeiter der IHZ gerne zur Verfügung.

Die EnEV-Auflagen lassen den betroffenen Immobilieneigentümern die Wahl, ob entweder die oberste begehbare Geschossdecke gedämmt oder das gesamte Dach energetisch abgedichtet wird. Welche Variante sich finanziell rechnet, hängt von der Nutzung ab. Wird das Dachgeschoss nicht als Wohnraum genutzt, genügt meist die günstige Variante der Geschossdeckendämmung.

Für diese Sanierung entstehen laut dem Verband der privaten Bauherren Kosten von rund 80 Euro pro Quadratmeter Grundfläche. Deutlich teurer ist dagegen eine Dämmung des gesamten Daches: Hier betragen wegen des höheren Aufwands die Kosten bis zu 160 Euro pro Quadratmeter.

Dass sich die Maßnahmen durchaus rechnen können, beweisen Berechnungen der Deutschen Energie-Agentur (Dena): Denn durch die Dämmung kann sich der Heizenergieverlust über das Dach um rund 75 Prozent verringern. Vermieter können zudem die geforderten Maßnahmen zur Dämmung der obersten Geschossdecke an die Mieter weiterreichen. Denn die Baumaßnahmen berechtigen zu einer Modernisierungsmieterhöhung: Elf Prozent der sogenannten anerkannten Modernisierungskosten dürfen auf die Miete umgelegt werden.

Die Pflicht der Dämmung besteht ab dem 1. Januar 2012, im Prinzip können säumige Hausbesitzer danach Strafen aufgebrummt bekommen. Allerdings sollten Immobilienbesitzer, die ihre begehbaren Dachböden bisher nicht gedämmt haben, nun nicht in Panik verfallen. Darauf verweist beispielsverweise der Eigentümerverband Haus & Grund. Zum einen mahnen die lokalen Bauämter, bevor sie Ordnungsgelder verhängen. Zudem räumt die EnEV eine Reihe von Ausnahmen ein. So gilt Dämmpflicht etwa nicht, wenn die erforderlichen Sanierungsaufwendungen nicht durch die Energieeinsparung innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. Es obliegt den jeweiligen Baurechtsbehörden, die Angemessenheit der Amortisationsfristen zu bemessen. Die Fristen sollten jedoch deutlich kürzer bemessen sein als die technische Lebensdauer der betroffenen Bauteile. Zudem kann in die Wirtschaftlichkeit auch eingerechnet werden, ob der Dachboden etwa von Mietern als Speicher genutzt wird.

Eine weitere Ausnahme: Für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern besteht die Dämmpflicht nicht, wenn sie ihre Häuser am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, der Pflicht nachzukommen.