Mietrecht: Die neue Heizkostenverordnung.
Die neue Heizkostenverordnung (HeizkV) ist zum 01.01.2009 in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Bestandteilen der neuen Regelungen beantworten wir drei Fragen.
Sind die neuen Regelungen bereits auf die nächste zu erstellende Abrechnung anzuwenden?
Gemäß ihrem § 12 Abs. 6 gilt die neue HeizkV erstmals für Abrechnungszeiträume, die 2009 beginnen. Die Abrechnungen für 2008 sind daher auch dann noch nicht betroffen, wenn der Abrechnungszeitraum in das Jahr 2009 hineinreicht. Eine Ausnahme wird in der nachfolgenden Fragestellung behandelt.
Hat der Mieter nun einen Anspruch darauf, dass ihm das Ergebnis einer Verbrauchsablesung gesondert mitgeteilt wird?
Grundsätzlich nur dann, wenn das Ableseergebnis nicht innerhalb der Wohnräume gespeichert und für den Mieter zugänglich ist. Wird also der Verbrauch über Verdunsterröhrchen erfasst, greift die neue Vorschrift des § 6 Abs. 1 HeizkV, nach der die Mitteilung innerhalb eines Monats nach Ablesung erfolgen "soll". Sollen heißt zwar nicht müssen, aber zur Vermeidung von Streitigkeiten empfiehlt sich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgabe durch Mitteilung in Textform (Brief oder E-Mail).
Übrigens: Sind die Verbrauchswerte in der Mietwohnung gespeichert (durch elektronische Heizkostenverteiler), muss der Vermieter nach dem Sinn der Vorschrift dem Mieter auf Anfrage erklären, wie er die Werte abrufen kann.
Stimmt es, dass für den Vermieter eine neue Möglichkeit zur einseitigen Änderung des Abrechnungsmaßstabes geschaffen wurde?
Ja. Gemäß der Neuregelung in § 6 Abs. 4 Nr. 3 HeizkV darf der Vermieter neben den bisher schon geltenden, im Anwendungsbereich aber beschränkten Fallgruppen nun auch "aus anderen sachgerechten Gründen" den Abrechnungsmaßstab ändern. Was sachgerecht ist, bestimmt sich nach dem energetischen Zustand des Gebäudes und lässt sich § 7 Abs. 1 HeizkV entnehmen, der für die Fälle der erstmaligen Festlegung von Abrechnungsmaßstäben gilt.
Eine Änderung auf einen dem § 7 Abs. 1 HeizkV entsprechenden Abrechnungsmaßstab ist demnach ohne weiteres möglich. Sie erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter und wirkt ab der dann nächstfolgenden Abrechnungsperiode. Eine Pflicht zur Änderung eines bereits bestehenden Abrechnungsmaßstabs besteht jedoch nicht.
Autor: Jens Peter Hein, WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH, Bereich Recht


