Handwerker helfen Steuern sparen.
Seit Jahresbeginn dürfen 20 Prozent der Handwerkerkosten bis maximal 1.200 Euro von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. 2008 akzeptierte der Fiskus nur 600 Euro. Hierbei spielt keine Rolle, welchen Familienstand der Auftraggeber hat und ob die Arbeiten fachmännische Kenntnisse erfordern oder nicht. Allerdings fördert der Fiskus nicht alles, was in Rechnung gestellt wird. Begünstigte Aufwendungen sind grundsätzlich Arbeitsleistungen plus Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer. Außen vor bleiben Material und gelieferte Waren wie etwa Fliesen, Tapeten oder Farbe. Der Arbeitsanteil muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein, wobei der Fiskus dem Handwerker eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten erlaubt.
Begünstigt sind generell alle handwerklichen Tätigkeiten für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Räume und Außenanlagen vom Hauseigentümer. Hinzu kommt als geförderter Haushalt die dem Nachwuchs kostenlos überlassene Wohnung, wenn die Eltern dort etwa die Wände streichen lassen. Sogar Reinigung oder Handwerkerleistungen in der eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sind absetzbar.
Unerlässliche Formalien
Notwendig für den Steuerrabatt sind allerdings Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkes. Diese Voraussetzungen sind nach einem aktuellen Urteil vom Bundesfinanzhof unverzichtbar (Az. VI R 22/08). Das Finanzamt darf die Steuerermäßigung sogar dann streichen, wenn der Handwerker auf der ordnungsgemäßen Rechnung den Geldempfang quittiert und wegen schlechter Erfahrungen mit der Zahlungsmoral seiner Kunden auf Barzahlung bestanden hatte. Die hohe Anforderung soll nämlich die Schwarzarbeit im Privathaushalt bekämpfen.
Für die Einkommensteuererklärung 2008 verzichtet das Finanzamt erstmals auf die Vorlage von Rechnung und Zahlungsbelegen. Abzugsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass der Steuerzahler für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen hat. Die Nachweise müssen auf mögliche Nachfrage den Finanzbeamten vorgelegt werden.
Absetzbar sind die Kosten in dem Jahr, in dem sie bezahlt werden. Wird die im November 2009 durchgeführte Bad- und Heizungssanierung von beispielsweise 12.000 Euro in zwei gleichen Raten vor und nach dem Jahreswechsel bezahlt, können die Aufwendungen komplett mit 20 Prozent und zweimal 1.200 Euro abgesetzt werden. Erfolgt die volle Überweisung hingegen noch in 2009, verpufft die Hälfte der Förderung.
Begünstigte Arbeiten
Klassische haushaltsnahe Dienstleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Dabei kann es sich um regelmäßig vorzunehmende kleine Ausbesserungsarbeiten handeln, aber auch um größere Maßnahmen wie Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder von Bodenbelägen.
Hinzu kommen viele üblich anfallende Arbeiten wie das Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern und Heizkörpern sowie Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen und sogar Modernisierung oder Austausch der Einbauküche oder des Badezimmers. Selbst Reparatur und Wartung von üblichen Haushaltsgeräten wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC sind steuerlich begünstigt. Das gilt für alle Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können. Voraussetzung ist nur, dass die jeweilige Maßnahme im Haushalt des Steuerzahlers durchgeführt wird.
Sonderfall Wohnungseigentümergemeinschaft
Selbstnutzer von Eigentumswohnungen können ebenfalls haushaltsnahe Dienstleistungen außerhalb der eigenen vier Wände etwa für Hausreinigung, Gartenpflege oder Reparaturen an Dach und Treppenhaus steuerlich absetzen. Notwendig hierzu ist lediglich eine Kostenaufteilung, etwa über die von der Hausverwaltung ausgestellte übliche Jahresabrechnung oder als separate Bescheinigung.
Eine gute Hausverwaltung erspart den späteren Ärger mit dem Finanzamt schon im Voraus. Nicht nur, dass dort der gesamte Geldverkehr ausschließlich über Überweisung läuft, der Profi weist nämlich jeweils exakt die Arbeits- und Fahrtkosten für den einzelnen Wohnungseigentümer in der Jahresabrechnung aus. Diese individuelle Rechnung ist optimal für die Steuerermäßigung.


