Ständig neue Nachbarn.

Ferienwohnungen sind eine feine Sache. Wenn man darin Ferien macht. Weniger angenehm ist meist, wenn sich der Nachbar dazu entscheidet, seine Wohnung als solche zu vermieten. Da haben die anderen Mitglieder der Wohneigentumsgemeinschaft häufig Bedenken: Feriengäste bleiben mal eine Nacht, mal ein oder zwei Wochen. Tatsache ist: Man kennt die Leute im Treppenhaus nicht, und im schlimmsten Fall kümmern sie sich wenig um das Gemeinschaftseigentum in der Anlage. Sie hinterlassen vielleicht mehr Müll als Dauermieter — und wer weiß, ob sie die Hausordnung kennen oder einhalten?

Doch es hilft alles nichts. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen V ZP 72/09) entschieden, dass es einem Wohnungseigentümer gestattet ist, seine Wohnung an oft wechselnde Gäste zu vermieten. Schließlich seien dies ebenfalls "Wohnzwecke". Der häufig bedingte Wechsel des Mieters sei den anderen Mitgliedern der Wohngemeinschaft durchaus zuzumuten. Wörtlich heißt es in der Begründung der Richter: "Wenn die Teilungserklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung."

Der Fall war so: Einem Wohnungseigentümer sollte per Beschluss der Eigentümergemeinschaft verboten werden, seine Wohnung an Feriengäste zu vermieten. Die Mehrheit der Eigentümer befürchtete Störungen durch die ständig wechselnden Hausgenossen. Außerdem sei die Vermietung an Feriengäste eine gewerbliche Nutzung. "Der BGH sah dies aber anders: Es komme darauf an, dass auch die Feriengäste die Wohnung zu Wohnzwecken nutzten. Diese Nutzung führe nicht per se zu Störungen, die nicht auch von Dauerbewohnern verursacht werden könnten — und sei daher grundsätzlich erlaubt.", erklärt Jutta Pommerening, Leiterin der IHZ GmbH, das aktuelle Urteil.

Aber "grundsätzlich" heißt in der Juristensprache nicht "immer". Denn es gibt auch hier die berühmte Ausnahme von der Regel, die die Richter des obersten Gerichtshofes in ihr Urteil einfließen ließen. Ein wirksames allgemeines Verbot kann in der Teilungserklärung bestimmt werden oder von allen Eigentümern gemeinsam vereinbart werden — was auf jeden Fall in der Beschlusssammlung niedergelegt sein muss. Dies ist besonders für spätere Käufer einer Wohnung in einer bereits bestehenden Wohneigentümergemeinschaft wichtig zu wissen. Vielleicht haben die ja eine solche Nutzung im Sinn. Schließlich lassen sich mit der Vermietung von Ferienimmobilien durchaus Geschäfte machen, sofern die Lage stimmt.

Doch das nutzt natürlich nur dem, der die Wohnung an Kurzzeitgäste vermietet. Den Nachbarn gefällt das vielleicht trotzdem nicht. Von vornherein können sie aber gemäß des neuen BGH-Urteils nichts dagegen tun. Und vielleicht bleiben die Bedenken ja auch nur solche, und der Hausfrieden läuft weiter wie gewohnt.

Aber was, wenn es doch im Alltag zu extremem Beeinträchtigungen durch die wechselnden Mieter kommt? Wenn mehr Reparaturen am Gemeinschaftseigentum anfallen oder die laufenden Betriebskosten steigen? Dann bleibt natürlich die Möglichkeit der anderen Eigentümer gegen den einen mit der Ferienwohnung vorzugehen — und somit entscheiden im Ernstfall wohl wieder die Richter.