Energiepass und Mietvertrag.
Bei Beginn des Mietverhältnisses gilt: Der Vermieter muss den Energiepass vorweisen. Dabei genügt es jedoch, wenn der Mieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in den Energiepass bekommt.
Die Angaben im Energiepass werden nur dann Grundlage des Mietvertrags, wenn es sich aus den Umständen ergibt. Tritt dies ein, so können dem Mieter Gewährleistungsansprüche, bezogen auf die Angaben im Energiepass, erwachsen. Demzufolge sollten Mietvertrag und Energiepass streng getrennt werden. Insbesondere sollte der Mietvertrag keine Bezugnahme auf den Energiepass enthalten und dieser auch nicht dem Mietvertrag beigefügt oder dem Mieter in Kopie übergeben wird. Alternativ kann auch im Mietvertrag ausdrücklich niedergelegt werden, dass der Energiepass keine Rechtswirkung für den Vertrag haben soll.
Im laufenden Mietverhältnis besteht die Vorlagepflicht nicht. Sicherlich wird es aber immer wieder Mieter geben, die sich für den Energiepass und vor allem den Energieverbrauch ihrer Wohnung interessieren. Selbstverständlich sollte der Vermieter dieser Bitte seines Mieters nachkommen, er sollte dabei jedoch unbedingt darauf hinweisen, dass die Vorlage lediglich Informationscharakter hat.
Autor: Jens Peter Hein, WBM Wohnungsbaugesellschaft Berlin-Mitte mbH, Bereich Recht


