Fiskus regelt haushaltsnahe Dienstleistungen neu.
Allerdings umfasst er nicht weniger als 30 Seiten. Hier gibt es die wichtigsten Punkte für Wohnungseigentümer etwas kürzer gefasst.
Steuern sparen will jeder. Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerrechnungen werden seit 2009 steuerlich stärker gefördert, indem die Höchstgrenzen deutlich angestiegen sind. Berücksichtigt werden jetzt einheitlich 20 Prozent der Aufwendungen, pro Jahr bis zu 4.000 Euro für Dienstleistungen und zusätzlich bis zu 1.200 Euro für den Handwerker ohne Materialkosten. Wer also die Maximalförderung von 5.200 Euro ausschöpfen will, muss demnach jährlich mindestens 26.000 Euro Kosten produzieren.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt einen um die gesetzlichen Änderungen erweiterten Anwendungserlass (Az. IV C 4 S 2296-b/07/0003) veröffentlicht, der gerade noch rechtzeitig für die anstehende Einkommensteuererklärung 2009 kommt. Hier sind insbesondere die Übergangsregeln und Formalien bei Eigentumswohnungen zu beachten. Wenn der Hausverwalter mitspielt, steht der Steuerermäßigung nichts im Wege.
Übergangsregel 2008/2009
Die gestiegenen Höchstbeträge von 4.000 und 1.200 Euro statt zuvor jeweils 600 Euro gelten erstmals für 2009 geleistete Aufwendungen, soweit die Leistungen nach 2008 erbracht worden sind. Wer also die vor Weihnachten 2008 durchgeführten Malerarbeiten erst im Februar 2009 bezahlt hatte, für den setzt das Finanzamt noch den geringeren Höchstbetrag im Steuerbescheid 2009 an.
Ähnlich sieht es aus, wenn Wohnungseigentümern die Jahresabrechnung 2008 erst durch die Eigentümerversammlung in 2009 genehmigt und zugestellt wurde. Da die zugrunde liegenden Leistungen schon 2008 erbracht worden sind, gelten die geringeren Höchstgrenzen im Rahmen der Veranlagung 2009.
Voraussetzungen für den Abzug
Damit der Aufwand steuerlich geltend gemacht werden kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden. Wichtig für die Steuerermäßigung ist, dass eine Person Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.
Ist die Eigentümergemeinschaft etwa Auftraggeber für die Gartenarbeiten, können einzelne Wohnungseigentümer nur dann ihre anteiligen Kosten geltend machen, wenn diese pro Person individuell aufgeführt werden. Hinzu muss bei Handwerkerrechnungen eine Aufschlüsselung in begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten und den Rest erfolgen. Als Nachweis akzeptiert der Fiskus eine entsprechende Bescheinigung des Hausverwalters. Die IHZ GmbH stellt als Anlage zur Jahresabrechnung eine Übersicht der haushaltsnahen Dienstleistungen allen Eigentümern zur Verfügung.
Zur Wohnung gehören nicht nur die eigenen vier Wände, sondern auch Zubehörräume und Außen- sowie Gartenanlagen, weil ein Haushalt durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird. Diese flächenbezogen Sichtweise bedeutet aber auch, dass beim Winterdienst nur der Aufwand für Räumarbeiten innerhalb des Grundstücks abzugsfähig ist, nicht aber für den Bereich des öffentlichen Gehwegs.
Wann wurde bezahlt oder genehmigt?
Maßgebend für den Steuerrabatt ist das Jahr der Zahlung. Sofern Wohnungseigentümer regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen wie etwa Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege oder Hausmeister haben, können sie den Aufwand also grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen absetzen.
Anders sieht es hingegen bei einmaligen Aufwendungen wie der Handwerkerrechnung aus. Die akzeptiert der Fiskus erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung durch die Eigentümergemeinschaft. Ein Aufwand aus der Instandhaltungsrücklage zählt erst im Jahr des Abflusses oder alternativ im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung.
Da das alles kompliziert ist, darf der Wohnungseigentümer aber auch die gesamten Aufwendungen auf einen Schlag erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt worden ist. Diese Entscheidung kann jede Person im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung selbst treffen.
Ausgaben richtig timen
Haushaltsnahe Dienstleistungen machen sich beim Fiskus nur bezahlt, wenn im entsprechenden Jahr auch eine Einkommensteuerschuld anfällt. Ansonsten kommt es dazu, dass eine Handwerkerrechnung steuerlich verpufft. Nach der Anweisung im Erlass leistet das Finanzamt nämlich keine Erstattung, die Einkommensteuer reduziert sich maximal auf Null. Liegt das Ermäßigungspotential aus den haushaltsnahen Dienstleistungen über der festgesetzten Einkommensteuer, muss dieser Minusbetrag weder für die Folgejahre konserviert noch auf andere Weise berücksichtigt werden.
Aufgrund dieser Regelung kann es sich also lohnen, Rechnungen vor oder nach dem Jahreswechsel zu begleichen - je nachdem, wann die Steuerlast höher ausfällt. Wird für das laufende Jahr aufgrund geringer Einkünfte oder hoher Verluste nicht mit einer Steuerbelastung gerechnet, sollten Gärtner oder Malermeister erst nach Silvester bezahlt werden. Das gelingt natürlich nur, wenn der Unternehmer mitspielt. War der Handwerker 2010 aktiv und bekommt sein Geld erst im Januar 2011, gehört der Aufwand erst in die spätere Steuererklärung. Wer hingegen ein außergewöhnlich hohes Einkommen fürs laufende Jahr aufweist, sollte über Vorauszahlungen nachdenken und den Auftrag zügig durchführen lassen.


