Eigentümerversammlung wer darf teilnehmen?
Flattert die Einladung zur Eigentümerversammlung ins Haus, hat man meist einiges zu lesen. Abgesehen vom wichtigsten dem Termin selbst steht noch eine ganz Menge drin in der oft mehrseitigen Einladung: Jeder Tagesordnungspunkt ist genau aufgelistet, damit jeder Eigentümer sich schon im Vorfeld darauf vorbereiten kann, was diskutiert oder beschlossen wird. Von der Aufstellung von Fahrradständern im Hof bis zum Beschluss des Wirtschaftsplanes für das nächste Jahr kein Punkt, der in der jährlichen Versammlung besprochen werden soll, darf fehlen. Dies ist gesetzlich genau vorgeschrieben die IHZ GmbH befolgt diese Richtlinien genau.
Auch die letzte Seite der Einladung sollte der Eigentümer noch genau studieren. Es ist die Vollmacht, wer zu der Eigentümerversammlung für ihn hingehen kann oder in seiner Abwesenheit mit seiner Stimme abstimmen darf. Diese muss rechtzeitig und im Original der Hausverwaltung vorliegen. Damit überhaupt ein Beschluss zustande kommen kann, muss eine bestimmte Anzahl von Eigentümern abstimmen wie viele, ist je nach Beschluss und Maßnahme unterschiedlich geregelt. Mithilfe der Vollmachten kommen auch Mehrheiten und Beschlüsse zustande, obwohl gar nicht genug Eigentümer bei der Versammlung anwesend sind. Sinnvollerweise lässt man sich vom Beirat oder auch dem Verwalter vertreten, wenn man nicht teilnimmt. Ob jemand anders befugt ist, den Eigentümer zu vertreten, ist in der Teilungserklärung geregelt, oft sind es nur Verwandte ersten Grades, was sogar Lebensgefährten ausschließt.
Und auf jeden Fall heißt es: Mieter müssen draußen bleiben. Das hat das Amtsgericht Bochum entschieden, als Eigentümer in einer WEG durchsetzen wollten, gleich ihre Mieter in die Versammlung zu schicken, weil die Beschlüsse sie schließlich beträfen. Dies aber ließen Richter nicht zu: Von wenigen Ausnahmen abgesehen zum Beispiel dem Verwalter dürfen keine "Dritten" bei solchen Treffen dabei sein schließlich hätten die Beschlüsse oft weit reichende finanzielle Konsequenzen. Im konkreten Fall bestand die WEG aus 53 Einheiten eine Teilnahme auch noch der Mieter würde die Versammlung "in einer unzumutbaren Weise unübersichtlich machen", so das Amtsgericht (Aktenzeichen 94 C 26/08).


